Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
LUPUS-Offroad eine Marke der Stuker Reisemobile GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der LUPUS-Offroad eine Marke der Stuker Reisemobile GmbH (im Folgenden „LUPUS-Offroad“) und ihren Kunden.
LUPUS-Offroad bietet eine Vielzahl von Leistungen im Bereich Offroad- und Nutzfahrzeugtechnik an, entwickelt und fertigt Aufbauten für Offroad-Fahrzeuge und Reisemobile, vertreibt verschiedene damit in Verbindung stehende Artikel, betreibet eine Webseite www.lupus-offroad.ch und bietet umfassende Services im Zusammenhang mit den genannten Produkten an.
Kunden können Werkverträge abschliessen, Bestellungen tätigen sowie Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Gegenstand von Verträgen mit LUPUS-Offroad ist der jeweilige Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. des Werkvertrages bzw. des Werkstattauftrages einschliesslich Protokollen/Lastenheften und daneben diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Kunde erklärt sich durch die Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens jedoch bei der Bestellung bzw. Beauftragung mit der Geltung dieser Bedingungen, auch für etwaige Folgegeschäfte, einverstanden.
2. Zustandekommen des Vertrages
Die Darstellungen von Konzepten, Produkten, Artikeln, Spezifikationen, Lieferzeiten, Diensten, Preisen und anderen Informationen auf der Website von LUPUS-Offroad (www.lupus-offroad.ch) sind unverbindlich und stellen keine verbindlichen Angebote dar. LUPUS-Offroad behält sich ausdrücklich das Recht vor, Preise zu ändern, insbesondere wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder anderer Umstände erforderlich ist.
Für alle Produkte und Leistungen, insbesondere solche, die speziell für einen Kunden angefertigt werden, äussert der Kunde seinen Kaufwunsch bzw. seine Anfrage grundsätzlich durch eine unverbindliche Anfrage bei LUPUS-Offroad. Die Kontaktaufnahme kann persönlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. LUPUS-Offroad wird die Anfrage bearbeiten und, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nach eventuell zusätzlicher Informationseinholung beim Kunden, ein verbindliches Angebot unterbreiten.
Im Falle eines Angebots über einen Fahrzeugaufbau erhält der Kunde zudem eine vereinfachte technische Zeichnung des Projektes. Das Angebot und die Zeichnung werden kostenfrei und auf Kundenwunsch bis zu dreimal angepasst. Ab der vierten Änderung der vereinfachten Zeichnungen oder bei der Anforderung einer detaillierten technischen Zeichnung ist LUPUS-Offroad berechtigt, den Projektkostensatz gemäss Angebot in Rechnung zu stellen, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Werkvertrag unterzeichnet wurde.
Der Kunde nimmt das Angebot von LUPUS-Offroad verbindlich an, indem er den ihm übermittelten Vertrag unterschrieben zurücksendet. Beim Kauf von angebotener Handelsware wird dem Kunden nach Unterzeichnung des Angebots per E-Mail eine Auftragsbestätigung übermittelt. Damit kommt ein Vertragsverhältnis zu den vereinbarten Konditionen zustande. Der Vertrag bleibt schwebend, bis die gegebenenfalls vereinbarte (An-)Zahlung geleistet wurde.
Soweit nicht anders ausgewiesen, gilt für verbindliche Angebote von LUPUS-Offroad eine Annahmefrist von 3 Monaten. Nimmt der Kunde das verbindliche Angebot nicht fristgerecht an, behält sich LUPUS-Offroad das Recht vor, das Angebot für ungültig zu erklären.
LUPUS-Offroad kann nicht zur Einhaltung eines Angebots verpflichtet werden, wenn der Kunde in Bezug auf Angemessenheit und Fairness und allgemein akzeptierte Annahmen hätte erkennen können, dass das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält.
Mündliche Zusagen von LUPUS-Offroad binden das Unternehmen erst, nachdem sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
LUPUS-Offroad hat das Recht, Bedingungen an die Ausführung einer Bestellung zu knüpfen, wie beispielsweise das Tätigen einer Anzahlung oder Vorauszahlung oder das Gewähren einer anderen Sicherheit, und kann eine Bestellung vom Kunden ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3. Preise
Die angegebenen Preise von LUPUS-Offroad verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Alle Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer (MWST), es können jedoch zusätzliche Steuern oder Gebühren anfallen.
Die Preisangaben sind freibleibend und können jederzeit von LUPUS-Offroad angepasst werden.
Die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preise sind massgeblich. Sollten sich die Preise nach der Bestellung ändern, gelten für den Kunden weiterhin die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise.
4. Bezahlung
Die Zahlung für die bestellten Produkte erfolgt grundsätzlich im Voraus. LUPUS-Offroad bietet als Zahlungsmethoden Banküberweisung an.
In Ausnahmefällen bietet LUPUS-Offroad auch eine Bezahlung auf Rechnung an. In diesem Fall ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Sollte eine Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist erfolgen, behält sich LUPUS-Offroad vor, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu berechnen. Ein Zahlungsaufschub ist nur nach vorheriger Absprache mit LUPUS-Offroad möglich.
Sollte der Kunde mit der Zahlung in Verzug geraten, ist LUPUS-Offroad berechtigt, die Lieferung der Ware oder die Erbringung von Dienstleistungen bis zur Begleichung der offenen Rechnung zu verweigern.
5. Pflichten von LUPUS-Offroad
5.1 Erbringung von Dienstleistungen
LUPUS-Offroad führt alle vertraglichen Leistungen grundsätzlich am Firmenstandort an der Dorfstrasse 39, 4917 Melchnau, Schweiz aus. Hierzu verbaut LUPUS-Offroad ausschliesslich fabrikneuer Komponenten, die durch sie selbst erworben wurden. Die Verwendung anderer z.B. durch den Kunden erworbener Komponenten ist ausgeschlossen sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.
Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt vor oder bei Abholung des Vertragsgegenstandes nach dessen Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt. Ausnahmen hierfür müssen in Textform vereinbart sein.
Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
Ist die Leistung nicht vertragsgemäss und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Abnahmeprotokoll zu benennende Mängel, so ist LUPUS-Offorad verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemässe Leistung zu erbringen und die Mängel zu beheben, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
Abnahme und Übergabe des Vertragsgegenstandes finden grundsätzlich an der Dorfstrasse 39, 4917 Melchnau, Schweiz statt, insofern nicht anderweitig vereinbart. Der Kunde hat sein Fahrzeug innerhalb von 2 Wochen nach Fertigmeldung abzuholen. Verbleibt das Fahrzeug über diesen Zeitraum hinaus auf dem Firmengelände von LUPUS-Offroad, so trägt der Kunde die Kosten, die durch verspätete Abholung entstehen, z.B. Stellplatzmieten. Die Kosten richten sich nach den jeweils aktuellen Tarifen.
5.2 Unterstützung durch Dritte
LUPUS-Offroad behält sich vor, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch externe Dienstleister oder Partner hinzuzuziehen. LUPUS-Offroad stellt jedoch sicher, dass alle gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen eingehalten werden.
6. Pflichten des Kunden
6.1 Verantwortung und Mitwirkung
Der Kunde ist dafür verantwortlich, die bestellten Produkte und Dienstleistungen nur im vereinbarten Rahmen zu nutzen.
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ausführungstermin sowie alle Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Informationen für die Bearbeitung einer Bestellung oder die Durchführung von Umbauten benötigt werden. Der Kunde garantiert, dass alle Angaben wahrheitsgemäss, aktuell und gesetzeskonform sind.
6.2 Mitwirkungspflichten
Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, die für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind. Dazu gehört, dass er die notwendigen Informationen und Dokumente (Skizzen, Produkte oder Hinweise) vollständig und korrekt bereitstellt.
7. Leistungsänderung
Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der bereits in Auftrag gegebenen Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
LUPUS-Offroad wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist LUPUS-Offroad berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer Zusatzvereinbarung in Schriftform zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
Bezüglich der Mehrvergütungen gelten dieselben Grundsätze zur Zahlung, wie in der Auftragsbestätigung bzw. dem Werkvertrag.
8. Rücktrittsrecht
8.1 Rücktritt von Dienstleistungen
Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Sollte eine der Parteien vom Vertrag zurücktreten, sind die bis dahin entstandenen Kosten der jeweils anderen Partei zu erstatten. Ein Rücktritt ist jedoch nur in Absprache und unter Berücksichtigung der bereits entstandenen Aufwendungen möglich.
Die Nicht-Einhaltung eines Liefertermins ist kein Kündigungsgrund.
8.1 Rückgabe von Produkten
Die Rückgabe oder der Umtausch von Produkten ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Ware ist mangelhaft oder entspricht nicht der Bestellung. In diesem Fall erfolgt die Rücksendung nur nach Rücksprache mit LUPUS-Offroad und an die von LUPUS-Offroad angegebene Adresse.
8.3 Mangelhafte Produkte
Sollte ein Produkt mangelhaft sein, wird es entweder repariert oder durch ein neues ersetzt. Der Kunde muss den Mangel unverzüglich melden. Eine Rücksendung der Ware ist nur nach vorheriger Absprache mit LUPUS-Offroad möglich.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von LUPUS-Offroad. Der Kunde darf die Ware bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises weder verkaufen noch verpfänden.
10. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Ware und beträgt in der Regel 2 Jahre. Sollte ein Produkt innerhalb dieser Zeit Mängel aufweisen, bietet LUPUS-Offroad entweder eine Reparatur oder einen Ersatz an, je nach Wahl des Kunden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Gewährleistung hat der Kunde den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen.
11. Haftung
LUPUS-Offroad haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.
Sofern das Schweizer Recht keine abweichenden Regelungen vorsieht, ist die Haftung auf den maximalen Auszahlungsbetrag der betrieblichen Haftpflichtversicherung von LUPUS-Offroad beschränkt. Verweigert der Versicherer die Zahlung, beschränkt sich die Haftung auf den direkten Schaden am Vertragsgegenstand in der Höhe des Wertes, den der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Schadens im Verhältnis zur Auftragssumme hatte.
LUPUS-Offroad haftet nicht für Schäden, die aus unzureichender Anlieferung von Informationen entstehen, welche nach Einschätzung von LUPUS-Offroad für eine ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags notwendig sind.
Während sich das Fahrzeug in der Obhut von LUPUS-Offroad befindet, wird die Haftung für Schäden am zugelassenen Fahrzeug ausgeschlossen, sofern diese nicht durch LUPUS-Offroad oder einen von ihr beauftragten Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Insbesondere übernimmt LUPUS-Offroad keine Haftung für Schäden an nicht zugelassenen Fahrzeugen, die durch Dritte oder Naturgewalten verursacht wurden, wie z.B. Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile, mutwillige Beschädigung oder Sturm- und Hagelschäden, es sei denn, LUPUS-Offroad hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
LUPUS-Offroad haftet nicht für Schäden, die auf Leistungen zurückzuführen sind, die der Auftraggeber ausdrücklich beauftragt hat, wissentlich einer möglichen Abweichung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften.
Für vom Kunden gelieferte oder mitgebrachte Komponenten, die mit Einbauanweisung durch den Kunden versehen sind, wird nach Abnahme des Fahrzeugs und im Fall eines nachträglich festgestellten technisch-qualitativen Sachmangels in Verbindung mit der (restlichen) technischen Sachgesamtheit des Kundenfahrzeugs eine Haftung, Garantie oder Gewährleistung ausgeschlossen. Sich daraus ergebende Kosten für eine mögliche Nachbesserung oder Nachschau im Rahmen der Kundenkulanz gehen ausschliesslich zulasten des Kunden.
Für Oldtimer haftet LUPUS-Offroad grundsätzlich nur nach deren Zeitwert, nicht nach Wertgutachten.
Alle Ansprüche verfallen, wenn LUPUS-Offroad nicht innerhalb eines Jahres nach Sichtbarwerden eines Schadens schriftlich über entsprechende Forderungen oder Ansprüche in Kenntnis gesetzt wird.
12. Immaterialgüterrechte
Alle Rechte an den Produkten, Marken und Inhalten, die LUPUS-Offroad auf seiner Website oder im Rahmen seiner Dienstleistungen bereitstellt, bleiben das Eigentum von LUPUS-Offroad oder den jeweiligen Rechteinhabern. Eine unautorisierte Nutzung dieser Inhalte ist untersagt.
13. Datenschutz
LUPUS-Offroad erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und Nutzung seiner Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses einverstanden. Zudem erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass Fotos seines Fahrzeugs, die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen, von LUPUS-Offroad für marketing- und werbezwecke, einschliesslich der Veröffentlichung auf der Webseite und in sozialen Medien, verwendet werden dürfen.
14. Änderungen der AGB
LUPUS-Offroad behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden auf der Website von LUPUS-Offroad veröffentlicht und treten mit deren Veröffentlichung in Kraft. Für den Kunden gelten stets die AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig sind.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
16. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt werden Liefer- und andere Verpflichtungen ausgesetzt. In diesem Fall verpflichtet sich LUPUS-Offroad zur Lieferung bzw. Wiederaufnahme ihrer Arbeiten, sobald dies für sie zumutbar ist.
Höhere Gewalt besteht dann, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten in Bezug auf Personen und / oder Material, derer sich LUPUS-Offroad zur Erfüllung des Vertrags bedient, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrags dadurch unmöglich oder beschwerlich und / oder unverhältnismässig teuer wird, sodass es nicht zumutbar ist, von ihr die sofortige Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung zu fordern.
Zu diesen Umständen gehören: staatliche Massnahmen, Geschäfts-, Verkehrs- und / oder Transportstörungen, Störungen bei der Lieferung eines fertigen Produkts, von Rohstoffen und / oder Hilfsmitteln, überdurchschnittliche Erkrankungen des eingesetzten Personals, Arbeitsstreiks, Hindernisse durch Dritte, die von beiden Parteien nicht vorhergesehen wurden, technische Komplikationen usw. Wenn beim Eintreten der höheren Gewalt einige der Verpflichtungen der Auftragnehmerin bereits erfüllt wurden, so ist sie berechtigt, die bereits separat gelieferten Dienste oder Produkte in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um eine separate Transaktion.
17. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, ist der Gerichtsstand am Sitz von LUPUS-Offroad. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Produktekauf (SR 0.221.221.1) wird explizit ausgeschlossen.
Stand: 29.01.2025